01.01. - 31.12.2023#12345
Die Rahmenvereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren (Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren) zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärzt-lichen Bundesvereinigung schreibt in § 4 Abs. 1 bei Eingriffen nach § 115 b SGB V für die unmittelbare Assistenz – falls keine ärztliche Assistenz erforderlich ist – mindestens eine qualifizierte Mitarbeiterin oder einen qualifizierten Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf oder im Beruf MFA vor.
Das Musterfortbildungscurriculum „Ambulantes Operieren“ der Bundesärztekammer aus dem Jahr 1997 wurde aktualisiert und inhaltlich neu gewichtet. Insbesondere wurde das 24 UE umfassende Musterfortbildungscurriculum der Bundesärztekammer „Aufbereitung von Medizinprodukten in der Arztpraxis“ als verpflichtender Bestandteil festgelegt und in das Curriculum integriert.
Themen
Modul 1
Rechtliche Grundlagen
Modul 2
Medizinische und strukturelle Grundlagen
Modul 3
Perioperatives Management
Modul 4
Infektionsprophylaxe
Modul 5
Medizinprodukte in der Anwendung
Modul 6
Umgang mit Patienten und Angehörigen
Modul 7
Patientenbeobachtung
Modul 8
Best Practice
Modul 9
Medizinprodukteaufbereitung gemäß Musterfortbildungscurriculum „Aufbereitung von Medizinprodukten in der Arztpraxis“ der Bundesärztekammer siehe Hinweins
Zielgruppe
Medizinische Fachangestellte und Angehöriger anderer Medizinischer Fachberufe
Teilnahmevoraussetzungen
Die Teilnahme an der curricularen Fortbildung „Ambulantes Operieren“ setzt eine mindestens 12-monatige Tätigkeit in einer ambulant operierenden Einrichtung und/oder interventionell-kardiologischen Einrichtung und/oder interventionell-radiologischen Einrichtung voraus.
Hinweis
Die Fortbildungsveranstaltung ist vollständig anrechnungsfähig auf den medizinischen Wahlteil im Rahmen der beruflichen Aufstiegsqualifikation „Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung“.
Die Module 1-4 sowie 6 und 7 entsprechen inhaltlich und vom Umfang dem Musterfortbildungscurriculum "Ambulante Anästhesie" für MFA und sind wechselseitig anrechnungsfähig.
Das Curriculum „Aufbereitung von Medizinprodukten in der Arztpraxis“ (24 UE) der Bundesärztekammer muss gesondert nachgewiesen werden und ist nicht Bestandteil dieses Fortbildungskurses. Die Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL bietet dieses Curriculum regelmäßig an.
Förderungsmöglichkeit:
bildungsscheck.nrw.de
Bitte beachten Sie, dass nur Bildungschecks, die vor Veranstaltungsbeginn bzw. vor Beginn einer vorgeschalteten eLearning-Phase eingereicht werden, gültig sind und anerkannt werden.
Abschluss/Lernerfolgskontrolle
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe stellt den Teilnehmenden nach erfolgreichem Abschluss des Curriculums das Zertifikat "Ambulantes Operieren" aus.
Tags
MFAModulWahlteilFachwirtFachwirtinSpezialisierungsqualifikationBundesärztekammerDelegationOPQualitätssicherungsvereinbarung§4 Abs. 1Qualitätssicherung